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ELYSIO – Praxis für Sport- und Physiotherapie
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Seit 2008 können Arbeitgeber sich die neue Regelung aus dem § 3 Nr. 34 EStG zunutze machen und die Gesundheit ihrer Mitarbeiter fördern. Dabei handelt es sich um einen Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung, der ursprünglich eine Höhe von 500 € je Mitarbeiter pro Jahr hatte. Dieser Betrag wurde am 01.01.2020 von dem Gesetzgeber auf 600 € erhöht.
Einer der häufigsten Erkrankungen von Angestellten in Büros sind Rückenleiden. Dies liegt meistens an den Arbeitsbedingungen, die eine andauernde Arbeit in sitzender Position voraussetzt. Darüber hinaus verschlechtern Leistungsdruck, Stress und Bewegungsmangel zusätzlich die Gesundheit. Dem folgt häufig ein Krankschreiben des Angestellten bis hin zum totalen Ausfall der Arbeitskraft.
Darum versuchen viele Arbeitgeber durch Präventionsmaßnahmen der Gesundheit von Arbeitskräften vorzubeugen. Dies beinhaltet meistens ein Programm für das Rückentraining, an dem die Mitarbeiter teilnehmen können. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten dafür. Wo früher der Arbeitgeber diese Kosten beim Finanzamt versteuern musste, wird er heute durch die neue Regelung direkt entlastet.
Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden, dass diese Maßnahmen nicht mehr als Entlohnung von Beschäftigten gilt, sondern als Präventionsmaßnahme. Indem die Rückenleiden unter Beschäftigten verringert wird, sinken damit gleichzeitig die Fehlzeiten. So spart der Arbeitgeber langfristig Kosten aufgrund von weniger Fehlzeiten.
Zudem kann der Arbeitgeber die Zuschüsse für die Gesundheitsförderung auch für externe Maßnahmen einsetzen. Dazu gehören beispielsweise das Einladen und Engagieren von externen Experten für Gesundheit. Allerdings gilt dieser Steuerfreibetrag nur so lange, wie ein vollständiger Lohn gezahlt wird. Die Förderung kann also nicht als Lohnzusatzleistung angewandt werden.
Die neue Regelung der Gesundheitsförderung ermöglicht es Arbeitgebern, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu fördern. Darunter zählen Arbeitnehmer, 450 €-Jobber, Gesellschafter und Geschäftsführer. Was als gesundheitsfördernde Maßnahmen gilt, wird von den Krankenkassen im § 20 SGB V geregelt. Diese unterteilen sich in zwei Hauptpunkte.
1. Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes
2. Maßnahmen, die der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen